AGB
ORGATEAM Unternehmensberatung GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
- ORGATEAM wird folgende Leistungen erbringen: Beratung und Unterstützung zu Themen auf dem Gebiet der Governance Risk und Compliance (nachfolgend “zu erbringende Leistungen”). Der Leistungsinhalt der von der ORGATEAM zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
- Vertragsbestandteile und Rangfolge:
Als Vertragsbestandteile sind die AGB und ihren Anlagen und den individuellen Einzelverträgen, die unter Bezugnahme auf diese AGB abgeschlossen werden und für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen, gilt folgende Rangfolge (sofern vorhanden):
a) Die Anlage AVV,
b) der Einzelvertrag,
c) diese AGB.
Bei gleichrangigen Dokumenten und widersprüchlichen Regelung gilt das jüngste Dokument.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar.
- Definitionen:
„Arbeitstage“ bestehen aus 8 Stunden Arbeitszeit ohne Pausen. Die Zeiten zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der ORGATEAM liegen von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MEZ+ 1, Berlin). Arbeitszeiten darüber hinaus finden nur nach gesonderter Beauftragung statt. Es gelten die Feiertagsregelungen des Bundeslandes Baden-Württemberg.
„Erfüllungsgehilfe“ meint alle Mitarbeiter der mit ORGATEAM „verbundenen Unternehmen“ im Sinne des §§15ff. AktG, von diesen Unternehmen eingesetzte Freiberufler und/ oder durch die ORGATEAM beauftragte Unternehmen (Subunternehmer).
„Beauftragter“ meint eine von ORGATEAM oder dem Kunden für einen bestimmten Bereich oder bestimmte Tätigkeiten benannte und bevollmächtigte Person.
„Stand der Technik“ meint alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags gewonnenen, geprüften, branchenüblichen, technischen Erkenntnisse.
§ 2 Leistungspflichten der ORGATEAM
ORGATEAM wird die im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Leistungen durch die im Einzelvertrag genannte Person und einen Stellvertreter erbringen. Inhalt, Zeitpunkt und Zeitdauer der Leistungen werden im Einzelvertrag bestimmt.
- Termine:
ORGATEAM schuldet grundsätzlich nicht, dass bestimmte Arbeitsergebnisse zu bestimmten Terminen vorliegen, hat sich aber gleichwohl um Termintreue und angemessene Reaktionsfristen zu bemühen. Ist für ORGATEAM erkennbar, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihr in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird ORGATEAM den Kunden hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn ORGATEAM erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. ORGATEAM trägt ausdrücklich keine Verantwortung für das Erreichen bestimmter Ziele.
- Erfüllungsorte:
Sofern in dem Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gilt die Betriebsstätte der ORGATEAM als Erfüllungsort.
§ 3 Organisation und Mitarbeiter
- ORGATEAM ist verpflichtet, nur hinreichend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Sollten sich die von ORGATEAM benannten Mitarbeiter als nicht ausreichend qualifiziert erweisen, die Leistungen zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, unter Angabe von sachlichen und objektiv nachvollziehbaren Gründen, die nicht ausreichendende Qualifikation zu rügen. ORGATEAM erhält eine Frist von 5 Arbeitstagen, die gerügten Umstände zu beseitigen. Gelingt dies nicht, kann der Kunde den Austausch der Mitarbeiter verlangen. ORGATEAM kann dann andere adäquat qualifizierte Mitarbeiter vorschlagen. Der Kunde erhält dann die Möglichkeit, unter Angabe von sachlich und objektiv nachvollziehbaren Gründen alternative Vorschläge zu verlangen.
- ORGATEAM ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere einer eventuellen Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung, wenn und soweit erforderlich, gegenüber den von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen allein verantwortlich. ORGATEAM wird den Kunden von entsprechenden Ansprüchen, die gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, freistellen. Dies umfasst insbesondere alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge oder Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. Es ist ausschließlich die Aufgabe von ORGATEAM, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die ihr Verhältnis zu den von ihr zur Leistungserbringung eingesetzten Personen regeln.
- Sollte ORGATEAM aus Gründen, die nicht durch den Kunden zu vertreten sind, Mitarbeiter austauschen, so kommt ORGATEAM für die dadurch entstehenden Kosten (insbesondere Know-how-Transfer und Einarbeitung) auf.
- ORGATEAM darf die Person des IT- Sicherheitsbeauftragten nur durch eine Person mit gleichwertigen Erfahrungen und Wissen ersetzen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 5 Vergütung
- Die Höhe der jeweiligen Vergütung, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten sind in dem jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
- Sofern in dem Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise als Netto- Angaben ohne Abschlag. Sofern zusätzliche Aufwendungen auf Wunsch des Kunden entstehen (z. B. Reisekosten, Tagesspesen etc.) werden diese separat - mit vorheriger Zustimmung des Kunden vor Entstehen der Aufwände - in Rechnung gestellt. Maßgeblich hierfür ist die jeweilige Preisliste der ORGATEAM.
- Zahlungen sind binnen 7 Tagen nach Zugang einer prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung zu leisten.
§ 6 Gewerbliche Schutzrechte
An Arbeitsergebnissen, die die ORGATEAM im Rahmen eines Projekts für den Kunden erstellt, räumt die ORGATEAM dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche, aber zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und zur Bearbeitung sämtlicher Arbeitsergebnisse, sowie sämtlicher Bearbeitungen, Erweiterungen und Anpassungen dieser Arbeitsergebnisse ein, die durch ORGATEAM im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschaffen wurden oder werden. Zu diesen Arbeitsergebnissen gehören auch Leistungen zur Parametrisierung der Programme, wie insbesondere die Konstruktion von Tabellen etc. Die Nutzungsrechte gehen mit Entstehung auf den Kunden über, wenn und soweit die Monatsrechnung, in der diese Leistungen erbracht worden sind, durch den Kunden beglichen worden ist.
§ 7 Dokumentationen
Dokumentationen, die im Rahmen der Durchführung der Arbeiten erstellt werden, sind dem Kunden jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat allerdings sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugang zu den Teilen der Dokumentationen erhalten, die als Geschäftsgeheimnis geschützt sind. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht die mit den Vertragsparteien verbundenen Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG.
§ 8 Haftung
- Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von dem Vorliegen eines Schadens hatte oder hätte ohne Vorliegen grober Fahrlässigkeit haben müssen. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/ oder in den Fällen, in denen das schädigende Ereignis zu einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geführt hat und/ oder für Ansprüche, die aus einer Verletzung einer Garantiezusage erwachsen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Versicherungsschutz
ORGATEAM wird während der Laufzeit dieses Vertrages eine umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Abdeckung pro Verlustereignis und Kalenderjahr von wenigstens: Vermögensschaden: 2,0 Millionen Euro unterhalten.
Auf Verlangen des Kunden wird ORGATEAM einen Nachweis für das Bestehen der Versicherung vorlegen.
§ 10 Subunternehmer
- ORGATEAM wird die ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich mit qualifizierten Beratern durchführen.
- ORGATEAM ist verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit eventuellen Subunternehmern so zu gestalten, dass die Erfüllung der dem Subunternehmer aus dem Vertrag zwischen Kunde und ORGATEAM übertragenen Pflichten gewährleistet ist. Zu diesen Pflichten zählen auch insbesondere die Regelungen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit.
§ 11 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Anlage AVV geregelt.
§ 12 Geheimhaltung
- Grundsätzliches:
Geschäftsgeheimnisse meint alle Informationen und Dokumente oder Unterlagen, einschließlich der Vertragsunterlagen, welche als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. Dazu zählen insbesondere Informationen zu Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkten, Leistungen, Preisen von Produkten und Leistungen, Kunden, Angestellten, Marketingplänen und finanziellen Angelegenheiten. Jegliche Geschäftsgeheimnisse, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, werden vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der Lieferung der vereinbarten Leistungen verwendet.
- Kündigung des Vertrags:
Geschäftsgeheimnisse der Parteien, welche sich im Besitz der jeweils anderen Partei befinden, sind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung dieses Vertrags zu vernichten oder nach Wahl der anderen Partei dieser herauszugeben. Diese Verpflichtung betrifft auch alle anderen Dokumente und Daten, welche aus den vorgenannten Dokumenten oder Daten oder aus anderen Quellen hervorgehen.
- Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten für 5 Jahre nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags.
§ 13 Vertragslaufzeit/Kündigung
Sämtliche Regelungen in Bezug auf die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 14 Beschäftigungsverbot
Die Parteien verpflichten sich, Angestellte der jeweils anderen Partei (einschließlich deren Mitarbeiter aus verbundenen Unternehmen im Sinne des §§15ff. AktG, sowie eingesetzten Subunternehmen der ORGATEAM) während der Laufzeit des entsprechenden Einzelvertrags, in dessen Rahmen der Mitarbeiter tätig ist und für weitere 12 Monate nach Beendigung dieses Einzelvertrags nicht aktiv abzuwerben und/ oder einen Anstellungsvertrag mit dieser Person, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der verletzenden Partei zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 Euro, abzuschließen.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Diese AGB samt ihren Anlagen und den individuellen Verträgen stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt jegliche vorherigen mündlichen oder schriftlichen Übereinkünfte und Vereinbarungen. Ergänzungen oder Veränderungen der Vertragsvereinbarungen, die nicht in Schriftform vorliegen und von den jeweils Vertretungsberechtigten der Parteien unterzeichnet wurden, haben keine Gültigkeit.
- Sofern in den individuellen Verträgen nicht abweichend vereinbart, sollen alle Mitteilungen in Textform (§ 126b BGB) an die vereinbarten Kontaktpersonen der Parteien gesendet werden.
- Falls ein Ereignis höherer Gewalt dazu führt, dass eine der Parteien nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen vollständig oder fristgerecht nachzukommen, informiert diese Partei die andere unverzüglich in Schriftform über die Art des Ereignisses und der erwarteten Auswirkungen auf ihre Vertragsverpflichtungen, insbesondere auf die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen.
- Auf diese AGB, ihre Anlagen und die individuellen Verträge finden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Gerichtsstand ist der Sitz der ORGATEAM, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.
Stand: 17. Juni 2024