Zwar fallen die Bußgeldanordnungen deutlich höher aus, doch kommen sie bei Weitem nicht so häufig vor, auch wenn durch die öffentliche Berichterstattung nur ein Teil bekannt wird. Auch hier trifft das Sprichwort zu, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde.
Zuletzt wurde von der französischen Aufsichtsbehörde 40 bzw. 60 Mio. Euro Bußgeld gegenüber Google verhängt, weil das Ablehnen von Cookies im Cookie-Consent-Banner komplizierter gestaltet ist (5 Klicks) als das einfache Annehmen aller Cookies (1 Klick). Vergangene Verfahren gegen H&M (35 Mio. Euro Bußgeld), 1&1 (950.000 Euro Bußgeld nach Abmilderung durch Verwaltungsgericht) und gegen die AOK in Baden-Württemberg (1,24 Mio. Euro Bußgeld) sind bekannt geworden.
All das sind scheinbar überschaubare Fälle. Doch was hat das nun mit den Schadensersatzforderungen zu tun?
Dem Europäischen Gerichtshof sind mehrere Anfragen von europäischen Gerichten vorgelegt worden, die sich mit dem Schadensanspruch von Betroffenen bei Datenschutzverstößen und der Höhe dieser Ansprüche befassen. Hier kann ein deutlich höheres Risiko für Unternehmerinnen und Unternehmer entstehen. Nicht nur Bußgeldverfahren, sondern auch erhöhte Schadensersatzansprüche können anstehen. Kommen hier US-amerikanische Verhältnisse in Bezug auf die Höhe von Schadensersatzklagen auf uns zu?
Der Hintergrund
Die Datenschutzgrundverordnung enthält nicht nur Sanktionsvorgaben im Rahmen von Bußgeldern bei Datenschutzverstößen, sondern auch Regelungen zum Schadensersatz. Gemäß Art. 82 Abs. 1 und Abs 2 Satz 1 DSGVO gilt:
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.
Der Verantwortliche (oder Auftragsverarbeiter) kann sich von der Haftung nur befreien, wenn er nachweisen kann, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist (Erwägungsgrund 146 Satz 2 DSGVO).
Materielle Schäden bedeuten finanziellen Verlust, wirtschaftliche Nachteile oder körperlichen Schaden. Immaterielle Schäden sind hierbei Diskriminierung, Rufschädigung oder Rechtsverluste des Betroffenen (Hinderung an der Ausübung seiner/ihrer nach DSGVO ihm/ihr zustehenden Betroffenenrechte).
Der/die Betroffene trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast, dass er/sie erhebliche und spürbare gesellschaftliche und persönliche Nachteile erlitten hat (LG Karlsruhe, 2.08. 8 O 26/19). Bloße Befürchtungen des Betroffenen hierzu oder eine abstrakte Möglichkeit eines Schadens reichen nicht aus (LG Hamburg, 04.09.2020, Az. 324 S 9/19). Verstoßen die Verantwortlichen aber gegen Betroffenenrechte nach Art. 15 ff DSGVO (d.h. es liegt ein Datenschutzverstoß vor), führt dies grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch.
Fallstricke, die zu Schadensersatz führen können
Für alle Unternehmen ergeben sich bei Nicht-Beachtung der DSGVO folgende Fallstricke, die zu Schadenersatzklagen von Betroffenen führen können: